Zusammenfassung des Urteils HB.2020.27 (AG.2020.512): Appellationsgericht
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen Betrugs und Amtsanmassung. A____ wurde am 15. Juni 2020 verhaftet und die Untersuchungshaft wurde mehrmals verlängert. A____ reichte ein Haftentlassungsgesuch ein, welches abgelehnt wurde. Daraufhin erhob A____ Beschwerde gegen die Entscheidung. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies die Beschwerde ab und bestätigte die Haft. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800 trägt A____. Die Möglichkeit einer Kaution als Ersatz für die Haft wurde aufgrund der Fluchtgefahr abgelehnt. A____ hat 30 Tage Zeit, um Beschwerde beim Bundesgericht einzureichen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | HB.2020.27 (AG.2020.512) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 18.09.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Abweisung Haftentlassungsgesuch |
Schlagwörter: | Flucht; Gericht; Beschwerdeführers; Fluchtgefahr; Schweiz; Staat; Tatverdacht; Person; Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahmengericht; Untersuchungs; Verfahren; Basel; Delikt; Vorakten; Entscheid; Mutter; Recht; Haftgr; Untersuchungshaft; Stiefvater; Ersatzmassnahme; Verfügung; änger |
Rechtsnorm: | Art. 212 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 226 StPO ;Art. 237 StPO ;Art. 238 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 49 StGB ; |
Referenz BGE: | 123 I 31; 133 I 270; 136 I 236; 137 IV 122; 145 IV 179; 145 IV 503; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
HB.2020.27
ENTSCHEID
vom 18. September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
InnereMargarethenstrasse18, 4051Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse21, 4001Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 1. September 2020
betreffend Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 15. Juni 2020 verhafteten A____ ein Strafverfahren wegen Betrugs und Amtsanmassung. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am 18. Juni 2020 in Anwendung von Art.226ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auf die vorläufige Dauer von sechs Wochen, d.h. bis zum 30. Juli 2020, Untersuchungshaft über A____.
Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Haftverlängerungsgesuch vom 24. Juli 2020, die angeordnete Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von drei Monaten zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am 30. Juli 2020 eine Verlängerung der Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 22. Oktober 2020.
Am 26. August 2020 reichte A____ ein Haftentlassungsgesuch ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 27. August 2020 dessen Abweisung. Mit Verfügung vom 1. September 2020 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs gut und legte eine Sperrfrist für Entlassungsgesuche bis 1. Oktober 2020 fest. Dagegen erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 2. September 2020 Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. September 2020 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter folgende Rechtsbegehren stellen: Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Beschwerdeführer unverzüglich auf freien Fuss zu setzen, dies unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sperrfrist für Entlassungsgesuche bis zum 1. Oktober 2020 aufzuheben. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 16.September 2020 replicando Stellung bezogen und an den bereits gestellten Anträgen festgehalten.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.393 Abs.1 lit.c i.V.m Art.222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs.1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art.396 Abs. 1 StPO innert zehnTagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art.393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Der Beschwerdeführer bringt einleitend im Sinne einer allgemeinen Rüge vor, die Vorinstanz sowie die Staatsanwaltschaft würden sich nicht die Mühe machen, fundiert auf die gemachten Vorbringungen einzugehen. Dem ist entgegenzuhalten, dass Art.226 Abs. 2 StPO explizit festhält, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit einer kurzen schriftlichen Begründung zu versehen ist. Die angefochtene Verfügung vom 1.September 2020 präsentiert sich dementsprechend zwar textlich nicht allzu ausführlich, enthält aber eine klare und in jeder Hinsicht nachvollziehbare Begründung, dass und aus welchen Gründen der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs gutgeheissen wurde. Die Vorinstanz legt dar, worauf sich der dringende Tatverdacht stütze, woraus sich die Fluchtgefahr ableite und dass die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch verhältnismässig sei. Zudem handelt es sich um den dritten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, welches bereits in den Verfügungen vom 18. Juni 2020 und vom 30. Juli 2020 ausführlich dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen die Anordnung, respektive Verlängerung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft betreffend den Beschwerdeführer gerechtfertigt sei. Da Haftentscheide nur kurz zu begründen sind, darf überdies auf frühere Erwägungen verwiesen werden (vgl. BGE 123 I 31 E. 2d S.34f.; BGer 1B_186/2009 vom 15. Juli 2009 E. 3.1). Der hier angefochtene Entscheid setzt sich auch mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinander, beispielsweise in Bezug auf den dringen Tatverdacht den Haftgrund der Fluchtgefahr. Schliesslich wird die Behauptung, dass eine rechtlich fundierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid mangels ausreichender Begründung nicht möglich sei, bereits durch den Umfang der Beschwerde (6 Seiten) sowie der Replik (9 Seiten) widerlegt. Nicht erforderlich hingegen ist, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann - und muss im Hinblick auf die Verfahrensökonomie (gerade in zeitlich dringlichen Haftverfahren; vgl. zit. Art. 226 Abs. 2 StPO) und auf die Verständlichkeit des Entscheids - sich die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 236 E. 5.2; BGer 1B_767/2012 vom 23.Januar 2013 E. 2.2; Stohner, in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.81 StPO N9).
3.
Die Anordnung Aufrechterhaltung von Untersuchungs- Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- Wiederholungsgefahr (Art.221 Abs. 1 StPO) wenn Ausführungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 212 Abs.2 lit.cStPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).
4.
4.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; vgl. AGEHB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 3.1, HB.2019.20 vom 18.April 2019 E. 3). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschwerdeführenden Person an dieser Tat vorliegen, ob die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer1B_552/2011 vom 24.Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.
4.2 Dem Beschwerdeführer werden zwei Sachverhalte zur Last gelegt. Gemäss dem ersten Vorwurf, der zur Festnahme des Beschwerdeführers am 15. Juni 2020 führte, soll er als Logistiker in einem «Falso Polizia»-Fall mitgewirkt haben. So habe am 12. Mai 2020 die 78-jährige B____ einen Anruf von einer unbekannten Person, die sich als Oberkommissar Kramer von Europol ausgegeben habe, erhalten. Der angebliche Oberkommissar habe die Geschädigte dazu bewegen können, einen Betrag von CHF 13'600.- in bar abzuheben, indem er ihr raffinierte Lügen erzählt habe. Die Geschädigte habe daraufhin die Polizei orientiert und sei durch eine Zivilpatrouille des Fahndungsdienstes der Kantonspolizei betreut und überwacht worden. Später sei die Geschädigte durch den angeblichen Oberkommissar angewiesen worden, zum St. Alban Tor zu gehen und ein Couvert mit den CHF13'600.- in einem Abfalleimer zu deponieren. Die Geschädigte sei der Aufforderung gefolgt. In der Folge habe sich der Mitbeschuldigte C____ dem Abfalleimer genähert und sei von der Polizei gefasst worden. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe C____ dabei via Mobiltelefon instruiert.
Überdies wird dem Beschwerdeführer auch die Beteiligung an einem weiteren «Falso Polizia»-Delikt vorgeworfen. So habe die Auswertung der Kommunikation des vom Beschwerdeführer verwendeten Mobiltelefons [ ] ergeben, dass er am 7. Mai 2020 einen Chat-Teilnehmer namens «[ ]» beauftragt habe, diverse fotografierte Schmuckstücke schätzen zu lassen. Diese Schmuckstücke hätten einem Spoofing Delikt zum Nachteil von D____ vom 7. Mai 2020 zugewiesen werden können, nachdem die Tochter der Geschädigten sie als Eigentum Ihrer Mutter eindeutig habe identifizieren können. Der Chat-Teilnehmer «[ ]» sei als E____ identifiziert worden und habe in der Einvernahme als Beschuldigter vom 15. Juli 2020 nicht in Abrede gestellt, in dieser Angelegenheit mit dem Beschwerdeführer Nachrichten ausgetauscht zu haben. Auffällig sei zudem, dass sowohl die vom Beschwerdeführer verwendete Nummer [...] wie auch die von seinem Gesprächspartner (Nummer [...]) über einen Abonnenten namens F____ eingelöst worden seien. Überdies bestehe zwischen C____ und E____ insofern eine persönliche Verbindung, als ersterer eine Garagenbox an der [...] in Basel von E____ gemietet habe. Es bestehe somit dringender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer an beiden Spoofing-Delikten beteiligt sei.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer äussert sich zur Voraussetzung des Tatverdachts einerseits hinsichtlich des Delikts zum Nachteil von D____, indem er ausführt, dass das Foto des fraglichen Schmuckstücks weder mit seinem beschlagnahmten Handy erstellt noch versendet worden sei. Das Foto sei lediglich in der App und nicht auf dem Handy gefunden worden. Somit könne das Foto auch von jemand anderem in die App geladen worden sein. Werde sodann die App auf dem Handy geöffnet, finde man das Foto. Wer jedoch das Foto gemacht und wer es verschickt habe, sei nicht ersichtlich (Vorakten, act. 7, PDF Teil 1, S. 279). Das Zwangsmassnahmengericht hat festgehalten, dass davon auszugehen sei, dass die betreffenden Fotos vom Beschwerdeführer verschickt worden seien, da sie auf seinem Telefon gefunden worden seien. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die in Frage stehenden Fotos effektiv vom Beschwerdeführer in seiner Kommunikation via den Messenger-Dienst [ ] verschickt worden sind. Auch weitere Indizien sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer an diesem Delikt beteiligt war. Bereits mit Verfügung vom 30.Juli 2020 führte das Zwangsmassnahmengericht aus, dass sowohl die vom Beschwerdeführer verwendete Nummer [...] wie auch diejenige von seinem Gesprächspartner E____ (Nummer [...]) über einen Abonnenten namens F____ eingelöst worden seien. Letzterer sagte daraufhin in der Einvernahme vom 21. August 2020 aus, dass er zusammen mit dem Beschwerdeführer bei einem Mobilfunkgeschäft gewesen sei. Dort habe er dem Beschwerdeführer seinen Pass ausgeliehen, so dass dieser zwei SIM-Karten auf den Namen von F____ habe kaufen können (Vorakten, act. 7, PDF Teil 2, S. 273). Auch sagte F____ aus, dass der Beschwerdeführer ihm gesagt habe, er wolle «irgendwas mit dem Telefoniecenter in der Türkei machen» (Vorakten, act. 7, PDF Teil 2, S. 274). Ferner belastet auch E____ den Beschwerdeführer mit seinen Aussagen in der Einvernahme vom 11. August 2020, dass letzterer ihm den Schmuck via Chatnachrichten angeboten habe. Auch habe ihm der Beschwerdeführer den Schmuck persönlich im Laden gezeigt und gesagt: «Ist auf jeden Fall nicht sauber» (Vorakten, act. 7, PDF Teil 3, S. 178 ff.). Diese Aussagen erhöhen die Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer zusätzlich und tragen zu einer Erhärtung des dringenden Tatverdachts bei.
4.3.2 Auch hinsichtlich des anderen Deliktsvorwurfs zum Nachteil von B____ bringt der Beschwerdeführer vor, dass keine Hinweise bestünden, dass sich der Tatverdacht gegen ihn erhärtet habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Tatverdacht zu diesem Deliktskomplex bereits aus den ausführlichen Erwägungen der Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juni 2020 sowie vom 30.Juli 2020 ergibt (Vorakten, act. 7, PDF Teil 1, S. 119, 127, 226). Der Beschwerdeführer macht geltend, das fragliche Mobiltelefon mit der Nummer [...], welches den Geldabholer C____ geleitet habe, sei ihm mehrmals gestohlen worden (Vorakten, act. 7, PDF Teil 1, S. 202). Dies wiederholt er nun in der Beschwerde. Wie ihm bereits in der Verfügung vom 30. Juli 2020 erläutert wurde, wird im Haftprüfungsverfahren kein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt, jedenfalls soweit nicht offensichtlich verbotene Beweiserhebungen zur Diskussion stehen (Vorakten, act. 7, PDF Teil 1, S. 225 ff.). Die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Handy sei gestohlen, wieder zurückgelegt worden und dann wieder abhandengekommen, ist überdies ausgesprochen realitätsfern. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Anzeige bei der Polizei gemacht hat, widerspricht dieser Behauptung. Zudem wird die Verdichtung der Verdachtsmomente, dass die Mobiltelefonnummer [...] vom Beschwerdeführer bedient wurde, in der Verfügung vom 30. Juli 2020 ausführlich beschrieben. Darauf konnte in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfs bringt der Beschwerdeführer ferner vor, dass es in Bezug auf dieses Delikt nicht zu einer Verurteilung kommen könne. Selbst wenn der Beschwerdeführer an der Straftat beteiligt sein sollte - was bestritten werde -, so habe der Mitbeschuldigte C____ noch nicht einmal zum Versuch angesetzt, wodurch es nicht zu einer Verurteilung kommen könne. Somit liege gerade kein sich erhärtender dringender Tatverdacht vor. Mit dieser Argumentation wird erneut übersehen, dass das Haftgericht zur Frage des dringenden Tatverdachts weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen hat. Die Frage des konkreten Tatbeitrags von C____ und eines allfälligen Versuchsbeginns bedarf einer abschliessenden Beweiswürdigung durch das Sachgericht und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Haftbeschwerdeverfahrens.
Sofern der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, seine Einvernahme sei wegen bei ihm vorliegenden Schmerzen nicht verwertbar, so ist darauf hinzuweisen, dass sich der dringende Tatverdacht gegen ihn nicht auf die Einvernahme abstützt. Auch lassen die Umstände seiner notfallmässigen Zuweisung in das Universitätsspital gewisse Fragezeichen zum angeblichen Sturz und den entsprechenden Schmerzen bestehen (Vorakten, act. 7, PDF Teil 1, S. 257 f.).
4.4 Aufgrund der Aktenlage ist somit der dringende Tatverdacht in Bezug auf eine strafrechtlich relevante Beteiligung des Beschwerdeführers an den beiden beschriebenen Deliktskomplexen gegeben.
5.
5.1 Als besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz zunächst Fluchtgefahr angenommen. Der Beschwerdeführer halte sich zurzeit ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz auf - seine Aufenthaltsbewilligung sei am 31. Juli 2017 abgelaufen. Die von ihm angestrebte Erneuerung sei bislang daran gescheitert, dass er keine Wohnadresse habe vorweisen können - der Hobbyraum in [...], in welchem er offenbar zuletzt gewohnt habe, könne gemäss Auskunft des Bauinspektorats Liestal nicht als Meldeadresse genutzt werden. Der Beschwerdeführer habe zwar nun einen Mietvertrag für eine Wohnung in [...] eingereicht. Dies vermöge jedoch an der Fluchtgefahr aktuell nicht viel zu verändern, figuriere der Beschwerdeführer doch lediglich als Untermieter und könne als solcher ohne weiteres dennoch aus der Schweiz ausreisen untertauchen. Beim Hauptmieter G____ solle es sich um den Stiefvater des Beschwerdeführers handeln. Ausser zu ihm und der Mutter des Beschwerdeführers bestünden aber offenbar keine Beziehungen zur Schweiz. Die 12-jährige Tochter des Beschwerdeführers lebe mit seiner Ex-Partnerin in Deutschland. Der Beschwerdeführer gebe in seinem Haftentlassungsgesuch an, er sei berufstätig. Dies sei jedoch nicht belegt - im Rahmen der letzten Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht am 18. Juni 2020 habe er lediglich erklärt, er habe diverse Anstellungsoptionen. Angesichts des sich verdichtenden Tatverdachts habe der Beschwerdeführer durchaus Grund, sich der weiteren Strafverfolgung zu entziehen. Fluchtgefahr sei dementsprechend nach wie vor zu bejahen. Die von der Mutter und vom Stiefvater des Beschwerdeführers angebotene Kaution vermöge die Fluchtgefahr nicht zu bannen, lägen doch mangels Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Person zu wenige Informationen über die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und seinem Stiefvater vor. Die Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse des Beschwerdeführers in [...] würden anzeigen, dass er bereits vor der Festnahme inkognito in der Schweiz gelebt habe. Demzufolge dürfe es ihm leichtfallen, erneut unterzutauchen. Unter diesen Umständen sei auch ein Angebot einer nicht definierten Drittkaution keine taugliche Ersatzmassnahme. Fluchtgefahr sei nach wie vor zu bejahen.
5.2 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E.2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigenen Staatsangehörige nicht ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E.2.2 S.507; BGer 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2).
5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Haftgrunds der Fluchtgefahr. Er macht geltend, dass er bereits seit ca. zehn Jahren in der Schweiz immer berufstätig und ohne Vorstrafen gewesen sei. Er besitze seinen gesamten Freundes- und Bekanntenkreis sowie ein grosses Arbeitsnetzwerk im Web- und Marketingbereich in Basel und der Schweiz, weshalb er kein Interesse an einer Flucht habe. Eine Wohnung in Basel sei schnell wieder organisiert, zudem sei er als [...]-Fahrer seit einem Jahr nebenberuflich tätig. Auch habe er eine Anstellung bei einer Werbe [...] Agentur in Aussicht. Auch die Aussagen zu seiner Mutter und ihrer gegenseitigen Beziehung seien nicht aktuell, da sie ihn alle zwei Wochen besuchen komme und sie eine gute Beziehung zueinander hätten. Seine Tochter wohne zwar in Deutschland, aber nur zehn Minuten entfernt in [...], was ihn zu keinem Wegzug von Basel bewegen würde. Auch verfüge der Beschwerdeführer nun über einen Untermietvertrag für eine Wohnung in [...]. G____, der Stiefvater des Beschwerdeführers, setze sich dafür ein, dass er einen «gültigen Aufenthalt erlangen» könne. Dazu habe er sich persönlich auf die Gemeinde in [...] begeben. Frau H____ vom Einwohneramt der Gemeinde [...] habe Herrn G____ mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft in Basel den Wohnsitz nicht zulassen möchte. Die Staatsanwaltschaft würde also aktiv Schritte unternehmen, um die Wohnsitznahme des Beschwerdeführers zu verhindern. Dies geschehe nur, um die Fluchtgefahr als Haftgrund aufrecht zu erhalten. Die Vorinstanz bediene sich sodann auch gerne an diesem Grund.
5.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Zum einen wird ihm mehrfacher Betrug sowie Amtsanmassung zur Last gelegt. Gemäss Art.146 StGB wird Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren Geldstrafe bestraft. Da dem Beschwerdeführer mehrfache Tatbegehung zur Last gelegt wird, erweitert sich der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auf 7,5 Jahre Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer hat mit einer nicht nur geringfügigen Strafe zu rechnen, weshalb ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht. Zum anderen macht er Ausführungen dazu, welche Bemühungen er bzw. sein Stiefvater unternommen hätten, um ihm eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu beschaffen. Bei der Fluchtgefahr ist indessen die gesamthafte Beziehung zur und Verwurzelung in der Schweiz zu prüfen. Ein legaler Aufenthaltstitel stellt lediglich eine erste Voraussetzung für eine solche soziale Verwurzelung dar. Des Weiteren ist das angebliche Scheitern der Beschaffung einer Bewilligung im Dezember 2019 wegen «der Flüchtlingskrise» als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers anzusehen. Auch die Behauptung, er bekomme aktuell keine Bewilligung, weil die Staatsanwaltschaft dies aktiv verhindere, beruht auf einer Interpretation des Stiefvaters (act. 5 S. 5) und entpuppt sich unter dem Aspekt, dass er schon vor dem ihm vorgeworfenen Delikt keinen legalen Aufenthalt begründen konnte, als konstruiert. Zudem belegt das vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte E-Mail des Stiefvaters vom 25. August 2020 (act. 5 S.5), dass nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Migrationsamt kein «OK» für die Wohnsitznahme erteilt. Die gleiche Auskunft des Einwohneramts [...] hat auch die Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Schreiben vom 2. August 2020 wiedergegeben (Vorakten, act. 7, PDF Teil 1, S. 234). Schliesslich ist festzuhalten, dass eine aus der Haft heraus erlangte Aufenthaltsbewilligung noch kein Indiz für eine (legale) Verwurzelung in der Schweiz darstellen würde, welche Fluchtgefahr entfallen liesse. Auch ein angeblicher Schweizer Wohnsitz schliesst die Annahme einer Fluchtgefahr nicht aus (vgl. BGer 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 3.2). Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer sich bereits längere Zeit ohne Bewilligung in der Schweiz aufgehalten hat und zu ungeregelten Meldeverhältnissen neigt. Damit hat der Beschwerdeführer selbst den Beweis erbracht, dass er bereit und fähig ist, unterzutauchen. Etwas Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus seiner handgeschriebenen Replik vom 16. September 2020 ableiten, wenn der Beschwerdeführer selbst vorbringt, dass nicht belegt sei, dass er sich seit 2017 dauerhaft in der Schweiz aufgehalten ohne Anmeldung (Bewilligung) in Basel gewohnt habe. Aufgrund der Nähe zum Grenzgebiet sei es ihm immer möglich gewesen, die Landesgrenze zu überschreiten. Diese Äusserung spricht vielmehr dafür, dass es dem Beschwerdeführer nicht schwerfallen würde, sich dem Strafverfahren ins nahegelegene Ausland zu entziehen. Wie die Staatsanwaltschaft zudem zu Recht festhält, ist der Beschwerdeführer deutscher Staatsbürger und würde bei einer Flucht nach Deutschland von seinem Heimatland nicht ausgeliefert.
Wie bereits erwähnt wurde, sind weitere Aspekte, die hinsichtlich der sozialen Verwurzelung eine entscheidende Rolle spielen, die Wohn- und Arbeitssituation, die Familie sowie das soziale Netz der beschuldigten Person. In Bezug auf das erste Erfordernis ist festzuhalten, dass ein eben erst während der Haft erstellter Untermietvertrag (act. 5 S. 2) belegt, dass keine stabilen Wohnverhältnisse herrschen. Bezüglich Arbeit führt der Beschwerdeführer aus, er sei in seinen zehn Jahren, die er bereits in der Schweiz verbracht habe, immer berufstätig gewesen. Er besitze ein grosses Arbeitsnetzwerk im Web- und Marketingbereich in Basel und der Schweiz, zudem sei er als [...]-Fahrer seit einem Jahr nebenberuflich tätig. Auch habe er eine Anstellung bei einer Werbe [...] Agentur in Aussicht. Diese Behauptungen - auch in Bezug auf ein angebliches Arbeitsnetzwerk im Web- und Marketingbereich - bleiben unkonkret und unbelegt. Das Zwangsmassnahmengericht hat zu Recht die Aussicht auf eine Arbeitsstelle nicht als bestehende wirtschaftliche Selbständigkeit angesehen. Bei der angeblichen Aussicht auf eine feste Anstellung bei der Werbe [...] Agentur ist zudem festzustellen, dass auf einer Visitenkarte, die der Beschwerdeführer bei der Anhaltung mit sich führte, diese Agentur jene Telefonnummer führt, mit welcher C____ zur Geschädigten des Deliktsversuchs geführt wurde (Vorakten, act. 7, PDF Teil 1, S. 99). Eine angebliche Tätigkeit als Fahrer für [...] ist ebenfalls lediglich behauptet und könnte zudem keine arbeitsrechtliche Bindung an die Schweiz belegen. Es ist demnach von unklaren Arbeitsverhältnissen beim Beschwerdeführer auszugehen.
Bezüglich familiärer Beziehung weist der 36-jährige Beschwerdeführer lediglich Besuche seiner Mutter im Gefängnis nach. Diverse Indizien legen nahe, dass diesbezüglich vor seiner Verhaftung keine regelmässige Beziehung bestand. Hierauf deutet auch die Formulierung im Schreiben der Mutter vom 2. August 2020 (Vorakten, act.7, PDF Teil 1, S. 235), wonach sie nicht wisse, ob die Kleidung, die sie ihm besorgt habe, ihm überhaupt passe, und ob sie nach seinem Geschmack sei, sie wisse das ja nicht. Einen ähnlichen Schluss lässt auch ihre Anrede im Schreiben vom 9.August 2020 «Lieber [...] A____ nein umgekehrt » zu. In diesem Schreiben bringt die Mutter auch zum Ausdruck, dass sie selbst ebenfalls nicht in der Schweiz verwurzelt sei (Vorakten, act.7, PDF Teil 1, S. 248, 250). Sie hat soweit ersichtlich auch keinen Wohnsitz in der Schweiz, da sie in ihrem Antrag auf Besuchsbewilligung etwa eine Wohnadresse in Deutschland angab (Vorakten, act.7, PDF Teil 1, S. 244). Auch die angeblich engste Beziehung, jene zur 12-jährigen Tochter, besteht nicht in der Schweiz. Für die Fluchtgefahr ist nicht entscheidend, wie nahe jemand im Ausland Beziehungen hat. Auch bei Beschuldigten, die im nahen Ausland leben, besteht die Gefahr des Untertauchens und der damit verbundenen Erschwerung bzw. Verunmöglichung, eine solche Person dem Strafverfahren zuzuführen (AGEHB.2018.29 vom 25. Juni 2018 E. 2, HB.2017.3 vom 22. Februar 2017 E. 4.3).
Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit gegeben.
6.
Das Vorliegen eines Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ausreichend. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zum Haftgrund der Kollusionsgefahr.
7.
7.1
Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, dass keine milderen Massnahmen (als die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft) geprüft worden seien. Insbesondere seien weder die Möglichkeit der Kaution in Betracht gezogen, noch eine Schriftensperre Meldeauflage geprüft worden. Die Vorinstanz führe auf, dass eine «nicht definierte Drittkaution» die Fluchtgefahr nicht zu bannen vermöge. Das sei stossend. Es sei Aufgabe des Gerichts, die Kautionshöhe festzulegen. Erfahrungsgemäss liege eine Kaution nicht so hoch. Die Kaution könne von der Mutter und dem Stiefvater des Beschwerdeführers gestellt werden. Auch wäre der Beschwerdeführer bereit, sich wöchentlich gar zwei Mal die Woche bei der Polizei zu melden. Schliesslich könne er auch seinen Pass hinterlegen.
7.2 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs.2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden.
7.2.1 Mildere Ersatzmassnahmen für Haft - wie die vom Beschwerdeführer beantragte Pass- und Schriftensperre bzw. die Meldepflicht - können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1). Vorliegend ist gemäss den obigen Ausführungen nicht nur von einer niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Eine Pass- und Schriftensperre könnten eine Flucht des Beschwerdeführers daher nicht verhindern. Dies umso weniger, als sich der Beschwerdeführer problemlos über die nahe Grenze nach Deutschland absetzen und dort einen neuen Pass beantragen könnte. Auch bildet die Schriftensperre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw. Einreise problemlos möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Auch die beantragte Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elek-tronische Fussfessel als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3 S. 510).
7.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass bei Vorliegen des Haftgrunds der Fluchtgefahr das Beibringen einer Sicherheitsleistung in Betracht komme. Eine solche Kaution könne von der Mutter und dem Stiefvater des Beschwerdeführers gestellt werden. Gemäss Art. 238 Abs. 1 StPO kann das zuständige Gericht bei Fluchtgefahr die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt. Die gesetzliche «Kann-»Bestimmung zeigt hierbei auf, das dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Eine Haftentlassung gegen Kaution käme nur in Frage, wenn die Sicherheitsleistung tatsächlich geeignet wäre, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten. Vorliegend sprechen verschiedene Gründe gegen die Festsetzung einer Sicherheitsleistung als mildere Massnahme. Einerseits fällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei mittellosen Beschuldigten - wie im Falle des Beschwerdeführers - eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser Betracht (vgl. BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E.3.5). Dies gilt ebenso für eine Drittkaution durch seine Mutter und seinen Stiefvater, da ihn ein Verlust des Geldes nicht unmittelbar treffen würde und entsprechend der drohende Verfall der Drittkaution keinen handfesten Beweggrund gegen eine Flucht darstellt. Daher ist auch eine Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme nicht geeignet, das Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt des Weiteren, es sei keine Sperrfrist zu erlassen. Der Grund für die Verzögerung sei kaum auf das Haftentlassungsgesuch zurückzuführen, sondern auf die ständig wechselnde Zuständigkeit. Zudem habe die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft keinen grossen Aufwand verursacht, gehe sie doch kaum auf die Vorbringungen des Beschwerdeführers ein.
8.2 Der Tatverdacht bezüglich der beiden Deliktskomplexe, insbesondere hinsichtlich des Delikts vom 12. Mai 2020, ist erdrückend. Die Fluchtgefahr bei einem deutschen Staatsbürger ohne geregeltes Einkommen und soziales Netz ist gemäss den obigen Ausführungen evident. Die vorliegende Beschwerde erscheint zudem aussichtslos (s. sogleich unten, E. 10.1). Gerade weil die Haft bereits eine Weile andauert, soll das Vorverfahren zügig abgeschlossen werden können. Deshalb ist die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Sperrfrist zu bestätigen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft. So sei er schon mehr als drei Monate in Haft. Selbst wenn es zu einer Verurteilung komme, so sei kaum mit einer längeren Strafe als einem Jahr zu rechnen. Da der Beschwerdeführer nicht rechtskräftig vorbestraft sei, könne durchaus mit einer bedingten teilbedingten Strafe gerechnet werden. Der Beschwerdeführer würde also sowieso in weniger als drei Monaten aus der Haft kommen.
9.2 Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 S.180 f.). Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 15. Juni 2020, somit seit etwas über drei Monaten, in Haft. Aufgrund des vorgeworfenen Sachverhalts und der zur Diskussion stehenden Straftatbestände des mehrfachen Betrugs sowie der Amtsanmassung hat der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit einer (möglichen) Strafe zu rechnen, welche die bisher ausgestandene Untersuchungshaft erheblich übersteigen wird. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.2018.48 vom 20. November 2018 E.6.4; Albertini/Armbruster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.212 StPO N13). Die Aufrechterhaltung der Haft ist daher nach wie vor verhältnismässig.
10.
10.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.- zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
10.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt, er sei für das Verfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Die Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Haftprüfungsverfahren - jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist - steht unter dem Vorbehalt der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, was auch dann gilt, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2). Auch wenn bei der Haftprüfung Aussichtslosigkeit mit grosser Zurückhaltung anzunehmen ist (BGer 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7), muss bezüglich der vorliegenden Beschwerde (der Anwalt des Beschwerdeführers hat erst - vermutlich nach Erhalt einer Kopie der handschriftlich verfassten Beschwerde seines Mandanten - eine Ergänzung geschrieben) festgehalten werden, dass eine Person, die auf eigene Kosten prozessiert, eine derartige Beschwerde vernünftigerweise nicht erheben würde. Auch enthalten beide Beschwerdeschriften bezüglich Tatverdacht und Haftgrund keine neuen Argumente. Die ergänzende Beschwerdeschrift (act. 4) ist mehr weniger identisch mit der Stellungnahme vom 28. August 2020, welche der Beschwerdeführer schon eingereicht hatte (act. 3). Auch in der Replik wird trotz deren Länge nichts Substantielles im Hinblick auf Tatverdacht und besonderen Haftgrund vorgebracht. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ebenfalls seit der letzten gerichtlichen Beurteilung der Untersuchungshaft einerseits am Haftgrund der Fluchtgefahr nichts geändert, andererseits hat sich der dringende Tatverdacht sogar noch erhärtet. Entsprechend erweist sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos. Die amtliche Verteidigung ist somit nicht zu gewähren.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.-.
Der Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Martin Seelmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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